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Unsere Leistungen im Überblick:

 

Wir übernehmen alle anfallenden Tätigkeiten im Bereich kleiner und mittelständischer Betriebe im Rahmen des § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz. Alle Dienstleistungen können vor Ort oder in unserem Büro ausgeführt werden. Durch die stetige Fortbildung sind wir in der Lage Ihre Unterlagen nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben für den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer aufzubereiten.

Durch die zeitgerechte Aufbereitung Ihrer wirtschaftlichen Zahlen können Sie jederzeit feststellen, in welcher wirtschaftlichen Situation sich Ihr Unternehmen befindet.

Unser Büro ist mit moderner EDV und anerkannten Buchhaltungsprogrammen ausgestattet. Wir sind Mitglied im "Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V.".

 

Buchführung (nach § 6 Abs.3/4 StBerG)

  • Sortieren und Ordnen Ihrer Belege   

  • Kontieren und Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle

  • Führen des Kassenbuches  

  • Betriebswirtschaftliche Auswertung  

  • Verwalten der offenen Posten   

  • Mahnwesen,  Zahlungsverkehr  

  • Anlagenbuchhaltung

   Sonstiger Büroservice

  • Holen und Bringen der Belege

  • Digitalisierung Ihrer Belege

  • Schreibservice  

  • Organisationsberatung und -Untersuchung

  • Kosten- und Leistungsrechnung

Existenzgründungsberatung

  •  Allgemeine Beratung zur Existenzgründung

  • Beratung und Unterstützung bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel (keine

    Rechtsberatung in Zusammenhang mit Fördermittelanträgen) 

  • Investition- und Liquiditätspalnung 

  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau

  • Rentabilitätsprognose

betriebswirtschaftliche Beratung

  • Finanzierung
    • Ermittlung des Kapitalbedarfs
    • Ermittlung eines Kontokorrentrahmens
    • Erarbeitung von Finanzierungsvorschlägen unter Berücksichtigung öffentlicher Finanzierungshilfen
    • Liquiditätsplanung
    • Rentabilitätsplanung
    • Förderrichtlinien und aktuelle Übersicht zu Konditionen wichtiger Darlehensprogramme des Landes und des Bundes
  • Controlling Rechnungswesen
    • Ermittlung von Kapazität und Auslastungsgrad
    • Branchenvergleichszahlen
    • Kosten- und Umsatzplanung
    • Erfolgs- und Liquidtätsanalysen
    • Analyse und Auswertung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen anhand der laufenden Finanzbuchhaltung
    • Organisationsberatung und - Untersuchung mit Betreuung bei der Umsetzung
    • Soll/IST-Analyse, deren Kommentierung, sowie zielorientierte Maßnahmenkonzepte 

 Weitere Leistungen auf Anfrage  

  

 

Unser Service ist Ihr Nutzen  

  • Gut organisierte Büroarbeit ist die Voraussetzung für den Erfolg eines jeden Unternehmens. 

      

  • Reduzierung Ihrer Kosten. Nur die tatsächliche erbrachte Dienstleistung wird in Rechnung gestellt (unabhängig von Ihrem Umsatz).

      

  • Wir arbeiten zuverlässig, sorgfältig und termingerecht 
  •  

  • Weniger Büroarbeit verschafft Ihnen mehr freie Kapazitäten für Ihr Kerngeschäft und mehr Zeit für Ihre Kunden.
Think of time is money!

 

Treten Sie noch heute mit uns in Kontakt und wir unterbreiten Ihnen ein individuelles auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot.


                                  

 

 

Buchführungshilfe, was ist das überhaupt?

 

Das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe wird in § 6 Steuerbe-ratungsgesetz (StBerG) eingeschränkt. Die Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wird dort auch Personen mit einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen, steuerberatenden oder wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen gestattet. Für diesen Personenkreis wird außerdem das Werbeverbot gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG). In § 6 Nr. 4 StBerG heißt es ausdrücklich, dass das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht gilt für "das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. "Das "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist danach den entsprechend fachlich qualifizierten Personen gestattet. Gleiches gilt für die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen.

 

Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern, beispielsweise das Verbuchen von kontierten Belegen, können dagegen auch von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen ausgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG). In § 8 Absatz 1 StBerG wird festgelegt, dass für die oben genannten Tätigkeiten - einschließlich des Kontierens - das Verbot der Werbung nicht gilt. Die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, wie beispielsweise Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte und der Art und Weise der Belegübernahme, unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Für diese Art von Beratungstätigkeit gilt die grundsätzliche Gewerbefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland.

  

Buchhaltung - Einnahmen/Ausgaben Rechnung

Buchführungspflicht besteht für alle Vollkaufleute  und Betriebe mit einem Jahresumsatz mit mehr als € 600.000,-- oder einen Gewinn von 60.000 € aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Alle Betriebe auf die diese Merkmale nicht zutreffen, brauchen den Aufwand der doppelten Buchhaltung nicht, es genügt die Einnahmen- Ausgaben Rechnung. Der wesentliche Unterschied ist, dass beim E/A Rechner nur die steuerrechtlichen Buchführungs- und Gewinnermittlungsvorschriften gelten. Es erfolgt die "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten" (Zufluss- Abflussprinzip), es gibt keine Inventur.

  

Kostenrechnung 

Was für den gesamten Betrieb die GuV, ist für die Abteilung die Kostenrechnung. Gliedert der Betrieb sich in mehrere Teilbereiche, ist es sinnvoll dafür eine Kostenrechnung einzurichten. Am einfachsten hierbei ist die Kostenstellen-rechnung, d.h. meine ganzen Aufwände und Erträge werden den bestimmten Teilbereichen genau zugeordnet und man hat so laufende Kontrolle welche Abteilung positiv oder negativ arbeitet, bzw. wie sie im Vergleich zu Vorperioden liegt. Fehlt die Kostenrechnung, kann man am Jahres-ende nicht sagen wo denn mein Gewinn/Verlust genau herkommt. Man muß sich auf das Gefühl verlassen - und dass kann täuschen. Auch für die Stundensatzermittlung ist die Grundlage eine ordentlich geführte Kostenrechnung.

 

 


Controlling & Finance & Management Consulting Michael Burchart
info@cfm-burchart.de